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auf diesen Seiten finden Sie Verbrauchertipps zu Kreuzfahrten, Onlinebuchung und Angebote |
konzentrierte Überblick über Kreuzfahrtdatenbanken und Kreuzfahrtreedereien und deren aktuelle Angebote |
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Topaktuelle Kreuzfahrtschnäppchen 1 - Klick mit der Maus auf das Foto um das Topangebot zu begutachten und wenn OK. zu buchen |
anders gesagt: Der Reiseveranstalter/die Kreuzfahrtreederei verspricht Ihnen im Kreuzfahrtenangebot vom... bis.... an einer Kreuzfahrt teilnehmen zu können mit folgendem Inhalt:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt er die näheren Einzelheiten der Vertragsausgestaltung. Nehmen Sie das Angebot des Kreuzfahrtenveranstalters/der Kreuzfahrtreederei an, verpflichten sich damit, den vollständigen Reisepreis nach Maßgabe des Reiseveranstalters - der Kreuzfahrtreederei zu bezahlen. - So ist der Vertrag über eine Kreuzfahrt und ein gültiger Reisevertrag geschlossen.
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| (2) Die Erklärung (des Reiseveranstalters - Ihres Reisevertragspartners bei einem gültig geschlossenen Reisevertrag Ihnen gegenüber:Die Red:.) nur Verträge mit den Personen (auch und fast immer Unternehmen(r):Die Red:.) zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen (nach allgemeiner Anschauung, Erfahrung und Lebenswirlichkeit Die Red:.) der Anschein begründet wird, dass der Erklärende (= Reisevertragspartner=Reiseveranstalter Die Red:.) vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. |
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Der Reiseveranstalter /die Reederei hat sich mit Angebot und AGB zur Erbringung von dort beschriebenen Reiseleistungen verpflichtet, ist damit Ihr direkter Vertragspartner und Ansprechpartner, vertreten durch Angestellte und die Reiseleitung - ob der Reiseveranstalter/Kreuzfahrtenreederei sich eigener Angestellter oder (Sub-) Unternehmen bedient, ist für den Kreuzfahrer ohne Belang.
Bei Reisemängeln und kann z.B. bei Mängeln beim Essen den Reisegast nicht an ein eventuell mit der Bewirtschaftung der Restaurants beauftragtes Catering - Unternehmen oder den Chefkoch des Restaurants, bei Hygiene- (Sauberkeits-)mängeln an beauftragte Reinigungsdienste oder bei einem eingestürzten Möbelstück in der Kabine an den Schiffseigner, bei versprochenen und nicht durchgeführten Aufführungen/Auftritten/Vorträgen bestimmter Künstler oder Referenten an die Künstler/Referenten oder deren Agenten verweisen. Diese vom Reiseveranstalter /Kreuzfahrtreederei beauftragten Unternehmen sind n i c h t Ihr direkter Vertragspartner, wenn die Leistung eine im Angebot zum Reisevertrag zugesagte Inklusivleistung des mit der Kreuzfahrtreederei/Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages ist.
Anders verhält es sich, bei Schadenersatzansprüchen, wenn Sie Leistungen z u s ä t z l i c h zum Reisepreis in Anspruch nehmen, die Sie entweder direkt bezahlen oder Ihr Bordkonto zunächst belasten. Ein nicht von Ihnen verschuldeter Unfall bei gesondert bezahlten Tennisstunden oder während einer Extrastunde mit eigenem Fitnesstrainer auf dem Kreuzfahrtschiff können Sie nur gegen den Veranstalter/die Reederei geltend machen, wenn der Tennislehrer/Fitnesstrainer Angestellter des Reiseveranstalters ist.
Ist er selbstständig, müssen Sie ihre Ansprüche direkt an ihn richten. Gleiches gilt für Mängel bei Landausflügen, die Sie, wenn auch über die Kreuzfahrtreederei/den Reiseveranstalter vermittelt, gesondert zum Reisepreis bezahlen müssen. Hier gehen Sie unter Vermittlung des Reiseveranstalters/Kreuzfahrtreederei einen gesonderten Reisevertrag mit einem meist regionalen Reiseunternehmen ein mit einem "Sightseeing- (Ausflugs-) angebot" und AGB. Werden erklärte "Sightseeing (Ausflugs-)ziele nicht angefahren, ist kein in einer im Angebot ausgewiesenen Sprache verfügbar oder erleiden Sie einen nicht von Ihnen verschuldeten Schaden auf einem solchen Ausflug, müssen Sie die Schadenssumme oder Reisepreisminderung gegen dieses Unternehmen geltend machen.
Während bei An-und Abreise (Flug, Bahn, Bus ergänzt um Hotelaufenthalte + Kreuzfahrt) über die Kreuzfahrtreederei gebucht wird, oder wenn ein Reiseveranstalter Busreise von/zum Kreuzfahrthafen + Kreuzfahrt vertreibt, die Rechtsmeinung überwiegt - in Analogie zur Pauschalreise - , dass diese Bestandteile des mit dem Reiseveranstalter/Kreuzfahrtreederei/Busreiseveranstalters eingegangenen Reisevertrages sind überwiegt bei Landausflügen die Rechtsmeinung, dass die Reederei/der Kreuzfahrtveranstalter hier lediglich Vermittler eines Reisevertrages zwischen örtlichem Reiseveranstalter und dem Kreuzfahrttouristen ist.
Das gilt auch allgemein, wenn ein Landausflug zusätzlich mit dem Reisevertrag bei der Reederei lange vor dem Reisetermin des Landausfluges gebucht wird.
Ausnahme: Die Reederei/der Reiseveranstalter der Kreuzfahrt/ ein dritter (Bus-)Reiseveranstalter bietet seinen Reisekunden Busfahrten oder andere Landausflüge von den Anlegehäfen inklusiv im Rahmen eines komplexen (Reisepaket -) Reisevertrages an. (Bsp. Kreuzfahrt + Busan- und Abreise + Landausflugspaket alle Landausflüge inklusive: = 1799,-€)
klare Aussagen in Reiseangebot und Geschäftsbedingungen und nur sachlich gute Gründe erlauben nachträgliche Preiserhöhungen oder Herausnahme einzelner Reiseleistungen aus dem Reisevertrag(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel Reiserechtliche Vorschriften EGBGB Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen" 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten. Dieser besagt: Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass: a) die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die (alle) notwendigen Informationen erteilt. |
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(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. |
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Bis 20 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn kann der Reiseveranstalter/die Kreuzfahrtreeederei den Kreuzgfahrtpreis erhöhen, wenn er Preiserhöhungen nicht in Angebot oder AGB ausschließt. Die Reisepreiserhöhungen müssen stichhaltig begründet sein. Spätere Reisepreiserhöhungen muss der Kreuzfahrttourist nicht hinnehmen.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. |
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Der Reiseveranstalter/die Kreuzfahrtreederei darf den Reisepreis um maximal 5% gegenüber dem dem Kreuzfahrer unterbreiteten und von ihm angenommenen Angebot erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 5% oder ändert sich ein wesentlicher Reiseleistungsbestandteil oder fällt ersatzlos aus (wenn diese Reiseleistung etwa 5% der Gesamtreisekosten ausmacht, hat der Kreuzfahrer ein besonderes Kündigungsrecht, den Reisevertrag unmittelbar und ohne finanzielle Nachteile zu kündigen. Der Reiseveranstalter muss ihm, wie auch bei Absage einer Kreuzfahrt, wenn schon durch den Kreuzfahrer entrichtet, den v o l l e n Reisepreis, sonst den anteilig schon entrichteten Reisepreis o h n e Zurückbehalt einer Verwaltungspauschale wie beim Reiserücktritt erstatten. (Kündigungen immer schriftlich per Einschreiben mit Rückschein)
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Angebote Kreuzfahrten mit dem Kreuzfahrtschiff Star Clipper
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